Abgrenzung Drittverbrauch im Rahmen der EEG-Umlage: Gesetzesänderung durch Energiesammelgesetz rückwirkend zum 01. Januar 2018 Am…
Reduzierung der KWK-Umlage: Änderungen geplant
Der Entwurf der Bundesregierung zur Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesestzes (KWKG) sieht auch Änderungen bei der möglichen Reduzierung der KWK-Umlage vor. Bisher zahlen Letztverbraucher nur für die ersten 100.000 kWh pro Jahr an einer Abnahmestelle die volle KWK-Umlage. Bei dem darüber hinausgehenden Verbrauch reduziert sich die KWK-Umlage auf 0,05 Cent pro kWh. Unternehmen des produzierenden Gewerbes haben zudem die Möglichkeit, diesen reduzierten Satz auf 0,025 Cent pro kWh zu senken, wenn das Verhältnis der Stromkosten zum Umsatz 4 % übersteigt. Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass die Grenze für die volle KWK-Umlage auf 1.000.000 kWh pro Jahr und Abnahmestelle erhöht wird. Im Gegenzug sollen die reduzierten Sätze auf 0,04 bzw. 0,03 Cent pro kWh geändert werden. Hintergrund ist die im Entwurf des KWKGs vorgesehene Verdopplung des Fördervolumens auf 1,5 Milliarden Euro pro Jahr. Dieser Betrag soll nach Ansicht der Bundesregierung durch die Änderung der Werte gerechter umgelegt werden.
Nachweispflicht beachten
Unternehmen, die von einer Reduzierung der KWK-Umlage ab 1.000.000 kWh profitieren wollen, sollen zukünftig verpflichtet sein, bis zum 01. August eines jeden Jahres die Menge ihres selbstverbrauchten Stroms an ihren Netzbetreiber zu melden. Ansonsten ist wohl für jede kWh die volle KWK-Umlage fällig. Dieses Datum soll zukünftig auch für den erforderlichen Nachweis des Verhältnisses der Stromkosten zum Umsatz für die Reduzierung der KWK-Umlage auf 0,03 Cent pro kWh gelten.
Der Gesetzesentwurf sieht zudem vor, dass der Nachweiszeitraum für das Verhältnis der Stromkosten zum Umsatz das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ist. Bisher wird auf das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt. Damit soll Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, der Aufwand für die Abgrenzung erspart werden. Diese Änderung betrifft zum Beispiel auch die Reduzierung anderer Strom-Umlagen (z. B. § 19 StromNEV-Umlage), da bei diesen in der Regel auf die Bestimmungen zur KWK-Umlage verwiesen wird.