Abgrenzung Drittverbrauch im Rahmen der EEG-Umlage: Gesetzesänderung durch Energiesammelgesetz rückwirkend zum 01. Januar 2018 Am…
Änderungen der Offshore-Haftungs-Umlage ab 2019
Bisher dient die Offshore-Haftungs-Umlage zum Ausgleich der Entschädigungszahlungen, welche die Übertragungsnetzbetreiber, wegen eines verzögerten Netzanschlusses, an die Betreiber von Offshore-Windkrafträdern zahlen müssen. Ab dem Jahr 2019 sollen dann zusätzlich auch die Kosten für die Planung und Umsetzung der Offshore-Netzanschlüsse über diese Umlage gedeckt werden. Folgerichtig müsste sich der Name der Umlage dann in Offshore-Umlage verkürzen.
Kopplung der Begrenzung der Offshore-Haftungs-Umlage an die Besondere Ausgleichsregelung
Nachdem in den ersten beiden Jahren des Bestehens der Offshore-Haftungs-Umlage (2013 und 2014) bei der allgemeinen Umlage der höchstmögliche Satz von o,25 Cent pro Kilowattstunde galt, lag dieser in den letzten Jahren knapp über bzw. unter 0 Cent pro Kilowattstunde (2017: -0,028 Cent pro Kilowattstunde; 2018: 0,037 Cent pro Kilowattstunde). Dies liegt daran, dass die größten Schwierigkeiten und damit Verzögerungen bei dem Anschluss der Offshore-Windkrafträder vorbei sind und damit auch die Höhe der Entschädigungszahlungen deutlich abgenommen hat. Aufgrund der Verschiebung der Kosten für die Offshore-Netzanschlüsse in die Offshore-Umlage dürfte deren Höhe wieder deutlich steigen. Dies ist auch für größerer Stromverbraucher relevant, da ab 2019 keine Begrenzung der Offshore-Haftungs-Umlage ab der ersten Gigawattstunde je Abnahmestelle erfolgen wird. Stattdessen wird eine Reduzierung der Umlage nur noch über die Besondere Ausgleichsregelung möglich sein. Alle Stromverbraucher, die nicht in der Besondere Ausgleichsregelung sind, werden für den gesamten Stromverbrauch die volle Offshore-Umlage zahlen müssen. Damit folgt der Gesetzgeber konsequent der Richtung, die im vergangenen Jahr bereits bei der KWK-Umlage durch die EU-Kommission vorgegeben wurde.